Ein elementares Problem der DSGVO in Deutschland ist, dass Behörden/... von den vorgesehenen Sanktionen (Geldbußen) ausgenommen sind. Das war politisch so gewollt bei der Überführung der DSGVO in deutsches Recht. So kommt es nur zu einem Hinweis im Jahresabschlussbericht der jew. Datenschutzaufsicht (lfdi/bfdi) = Behörden/... können fahrlässig mit DSGVO umgehen / diese ignorieren... @bfdi
Art. 83 Abs. 7 DSGVO:
Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/
Von dieser Möglichkeit wurde in Deutschland Gebrauch gemacht:
§ 43 Abs. 3 BDSG:
Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt. https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/43-bdsg/
@annskaja @TimPhSchaefers
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